Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat in ihrem Entscheid vom 28. Mai 2008 (1C_82/2008 / 1C_84/2008) ausgeführt, dass die Praxis, wonach Parteientschädigungen denjenigen Gemeinden zugesprochen wurden, welche infolge ihrer Grösse nicht über eine genügende administrative und juristische Infrastruktur verfügten, um ohne Hilfe eines Anwaltes zu handeln, sich im Rahmen der Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nicht mehr rechtfertige. Unter Berücksichtigung dieser aktuellen Rechtsprechung und aufgrund der Tatsache, dass im vorliegenden Fall kein Grund für eine Abweichung von diesem Grundsatz