Gemäss Schreiben des Grundbuchamtes Landquart vom 6. August 2008 war die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses der Pfandrechtsverfügung Eigentümerin des Grundstückes Nr. 168 in der Gemeinde ... Folglich hat die Gemeinde die Pfandrechtsverfügung zu Recht gegenüber der Beschwerdeführerin erlassen.