Die Gemeinde war somit berechtigt, am 13. Dezember 2007 vom Pfandrecht Gebrauch zu machen. Wie bereits vorstehend ausgeführt, stellt die Errichtung eines Grundpfandrechts eine Beschränkung des Eigentums dar. Von dieser Eigentumsbeschränkung ist der Eigentümer des betreffenden Grundstückes betroffen, weshalb er auch Adressat der Pfandrechtsverfügung ist. Gemäss Schreiben des Grundbuchamtes Landquart vom 6. August 2008 war die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses der Pfandrechtsverfügung Eigentümerin des Grundstückes Nr. 168 in der Gemeinde ...