Macht die Gemeinde ein gesetzliches Pfandrecht gegenüber einem Grundeigentümer geltend, so hat sie eine anfechtbare Pfandrechtsverfügung zu erlassen. Diese ist kurz zu begründen und hat insbesondere den Pfandeigentümer, den Pfandgegenstand, die pfandgesicherte Forderung samt Zins und Kosten, den Schuldner der öffentlichen Forderung zu bezeichnen und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten (Art. 133 Abs. 1 und 2 EGzZGB).