Gemäss Art. 131 Abs. 2 Ziff. 2 EGzZGB besteht ein allen anderen Pfandrechten vorgehendes Pfandrecht u.a. für die auf Liegenschaften und Gebäulichkeiten entfallenden Beiträge an öffentliche Unternehmungen wie z.B. Flusskorrektionen, Wildbachverbauungen, Verkehrsanlagen, Wasserversorgungen, Kanalisationen, elektrische Anlagen, Quartierplanungen, Baulandumlegungen und dergleichen. Macht die Gemeinde ein gesetzliches Pfandrecht gegenüber einem Grundeigentümer geltend, so hat sie eine anfechtbare Pfandrechtsverfügung zu erlassen.