Demzufolge kann es grundsätzlich nur vom Eigentümer der Sache eingeräumt werden. In Ausnahmefällen, z.B. bei der Entstehung unmittelbarer gesetzlicher Grundpfandrechte, erfolgt die Belastung des Eigentums unmittelbar von Gesetzes wegen (Lötscher, a.a.O., S. 140). Art. 836 ZGB überlässt es dem kantonalen Recht, weitere unmittelbare gesetzliche Grundpfandrechte für Forderungen aus öffentlich-rechtlichen oder anderen für die Grundeigentümer allgemein verbindlichen Verhältnisse vorzusehen. Der Kanton Graubünden hat in Art. 130 EGzZGB geregelt, dass ein gesetzliches Pfandrecht zu Lasten des betroffenen Grundstückes nur dann bestehe, wenn es vom kantonalen Recht vorgesehen sei. Gemäss Art.