Als Grundstücke gelten gemäss Art. 934 und 944 ZGB alle Arten von Liegenschaften, die in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Nutzungsrechte und die Miteigentumsanteile bzw. Stockwerkeigentumsanteile an Grundstücken (Lötscher, Das Grundstück als Gegenstand von Grundpfandrechten, in: Peter Gauch [Hrsg.], Arbeiten aus dem juristischen Seminar der Universität Freiburg Schweiz, Freiburg 1988, S. 39). Das Grundpfandrecht ist einerseits ein dingliches Recht, welches auf die Sache selbst greift, andererseits eine Belastung des Eigentums. Demzufolge kann es grundsätzlich nur vom Eigentümer der Sache eingeräumt werden.