Da er als Einsprecher bei Erlass des Einspracheentscheides, welcher mangels späterer Anfechtung auch in Rechtskraft erwachsen ist, sowohl Adressat als auch Eigentümer des betroffenen Grundstückes war, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Einspracheentscheid auch der Baugesellschaft hätte zugestellt werden sollen. Die Rüge der Beschwerdeführerin, das rechtliche Gehör der Baugesellschaft sei verletzt worden, weil ihr die definitive Abrechnung resp. der Einspracheentscheid nicht zugestellt worden sei, ist aufgrund des Dargelegten unbegründet.