Als Eigentümer des Grundstückes Nr. 168 war … unbestrittenermassen zur Einsprache legitimiert. Da er als Einsprecher bei Erlass des Einspracheentscheides, welcher mangels späterer Anfechtung auch in Rechtskraft erwachsen ist, sowohl Adressat als auch Eigentümer des betroffenen Grundstückes war, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Einspracheentscheid auch der Baugesellschaft hätte zugestellt werden sollen.