31 WR resp. Art. 19 KR in Verbindung mit Art. 2 der Gebührenordnung des KR legen fest, dass Anschlussgebühren als einmalige Gebühr vom Gebäudeneuwert gemäss Schätzung GVA zu entrichten sind. Diese Gebühren sind bei Baubeginn aufgrund einer provisorischen Berechung der Gemeinde zu bezahlen. Die definitive Festsetzung hingegen erfolgt, sobald die Schätzung der Gebäudeversicherung vorliegt und wird mit Eröffnung der entsprechenden Verfügung durch die Gemeinde fällig (Art. 32 WR, Art. 20 KR, Art. 2 der Gebührenordnung des KR).