b) Die Anschlussgebühr ist eine öffentliche Gegenleistung für die Gewährung des Anschlusses an das betreffende öffentliche Leitungsnetz. Als solche ist sie eine Benutzungsgebühr im Sinne einer Gegenleistung des Grundeigentümers dafür, dass er das Recht erhält, die betreffende Ver- oder Entsorgungsanlage zu benützen (BGE 112 Ia 263). Folglich ist der Grundeigentümer der betroffenen Liegenschaft Abgabesubjekt, was im Übrigen auch in Art. 7 WR festgehalten wird. Art. 31 WR resp.