2. a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Verfügung für die definitiven Anschlussgebühren vom 13. Juli 2007 für den Anschluss des neu erstellten Einfamilienhauses respektive der Einsprachentscheid vom 21. August 2007, welche bereits in Rechtskraft erwachsen sind, seien fälschlicherweise nur … anstelle der Baugesellschaft zugestellt worden, weshalb die Gemeinde das rechtliche Gehör der Baugesellschaft verletzt habe.