Aus diesem Grund sei die Beschwerde abzuweisen. Bezüglich Parteientschädigung führte die Gemeinde aus, dass es sich vorliegend rechtfertige, von der Regel von Art. 78 Abs. 2 VRG abzuweichen und die Beschwerdeführerin zu einer angemessenen Parteientschädigung zu verpflichten. Die Ehegatten … hätten der Gemeinde in der Vergangenheit durch unbegründete Einsprachen erhebliche Kosten verursacht. Auch die vorliegende Beschwerde von … erweise sich als völlig unbegründet.