Ergänzend brachte sie vor, dass die Rüge der Beschwerdeführerin völlig unbegründet sei. Sie habe nie moniert, dass ihr und den übrigen Gesellschaftern der Baugesellschaft die Verfügung betreffend die definitiven Anschlussgebühren nie zugestellt worden sei, was die Gemeinde im Übrigen auch nicht hätte tun müssen. Es sei anzunehmen, dass es der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann lediglich darum gehe, die Bezahlung der definitiven Anschlussgebühren hinauszuzögern. Aus diesem Grund sei die Beschwerde abzuweisen.