Dadurch dass die betreffende Verfügung und der Einspracheentscheid nicht sämtlichen Mitgliedern der Baugesellschaft mitgeteilt worden seien, habe die Gemeinde das rechtliche Gehör der Baugesellschaft verletzt. Die Verfügung über die definitive Berechnung der Anschlussgebühren und der Einspracheentscheid seien daher nichtig und aufzuheben. 3. Die Gemeinde beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung ihres Antrages verwies sie im Wesentlichen auf die Ausführungen im Einspracheentscheid. Ergänzend brachte sie vor, dass die Rüge der Beschwerdeführerin völlig unbegründet sei.