Die Verfügung über die definitiven Anschlussgebühren beziehe sich in ihrer Berechnung auch auf die Verfügung bei Baubeginn, wo der Anspruch über Fr. 71'286.30 entstanden sei. Die Baugesellschaft habe daher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Verfügung betreffend definitive Anschlussgebühren, weshalb ihr diese hätte zur Kenntnis gebracht werden müssen. Dasselbe gelte auch für den Einspracheentscheid vom 21. August 2007. Dadurch dass die betreffende Verfügung und der Einspracheentscheid nicht sämtlichen Mitgliedern der Baugesellschaft mitgeteilt worden seien, habe die Gemeinde das rechtliche Gehör der Baugesellschaft verletzt.