2. Am 11. Juni 2008 liess … frist- und formgerecht Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht erheben mit dem Antrag, der Einspracheentscheid vom 17. April 2008 sei vollumfänglich aufzuheben. Begründend brachte sie vor, dass die Baugesellschaft, bestehend aus … sowie …, im Sommer 2005 bei Baubeginn Eigentümerin des Grundstücks Nr. 168 in … gewesen sei und als Abgabesubjekt die Anschlussgebühren im Betrag von Fr. 71'286.30 geleistet habe. Die Verfügung über die definitiven Anschlussgebühren beziehe sich in ihrer Berechnung auch auf die Verfügung bei Baubeginn, wo der Anspruch über Fr. 71'286.30 entstanden sei.