e) Mit Einspracheentscheid vom 17. April 2008 wies die Gemeinde die Einsprache ab. In ihrer Begründung führte sie aus, dass die definitiven Anschlussgebühren mit Eröffnung der entsprechenden Verfügung fällig würden. Im Zeitpunkt der Verfügung betreffend die definitiven Anschlussgebühren, am 13. Juli 2007, sei … Alleineigentümer der Liegenschaft Nr. 168, Grundbuch Gemeinde …, gewesen. Die Verfügung sei deshalb zu Recht einzig ihm eröffnet worden. In seiner Einsprache vom 19. Juli 2007 habe er denn auch nicht vorgebracht, die Verfügung hätte weiteren Personen mitgeteilt werden müssen.