d) Dagegen erhob … am 4. Februar 2008 Einsprache und beantragte die Aufhebung der Pfandrechtsverfügung vom 13. Dezember 2007. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, der Einspracheentscheid vom 21. September 2007 hätte nicht nur ihrem Ehemann …, sondern auch ihr und den übrigen Gesellschaftern der Baugesellschaft eröffnet werden müssen. Der Einspracheentscheid verletze das rechtliche Gehör der Gesellschafter und sei daher nichtig. Deshalb dürfe auf der Liegenschaft Nr. 168 kein Pfandrecht eingetragen werden. Zudem sei die Berechnung der Anschlussgebühren falsch, weil die Schätzung der GVA nicht zutreffend sei.