Unter Berücksichtigung des bereits geleisteten Betrages von Fr. 71'286.30 wurde …, als aktueller Eigentümer des Grundstücks Nr. 168, zur Bezahlung des Restbetrages von Fr. 35'586.25 verpflichtet. Gegen diese Verfügung erhob … am 19. Juli 2007 Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 21. August 2007, mitgeteilt am 4. September 2007, wies die Gemeinde die Einsprache ab und verpflichtete … zur Bezahlung des die Anschlussgebühren betreffenden Rechnungsbetrages von Fr. 35'586.25. Der Entscheid wurde dem Verfügungsadressaten mitgeteilt und erwuchs unangefochten in Rechtskraft.