b) Am 13. Juli 2007 erliess die Gemeinde gegenüber … eine Verfügung betreffend die Abrechnung der definitiven Anschlussgebühren für das oben erwähnte Grundstück. Darin wurden die definitiven Gebühren für den Anschluss an die öffentliche Wasser-, Abwasser- und Energieversorgung auf der Grundlage der rechtskräftigen Schätzungseröffnung der Kantonalen Schätzungskommission 2 vom 18. Juli 2006 erhoben. Unter Berücksichtigung des bereits geleisteten Betrages von Fr. 71'286.30 wurde …, als aktueller Eigentümer des Grundstücks Nr. 168, zur Bezahlung des Restbetrages von Fr. 35'586.25 verpflichtet.