20 des kommunalen Kanalisations- (KR) resp. Art. 32 des Wasserreglements (WR) darauf aufmerksam, dass die für die Anschlussgebühren und die Baubewilligung verlangten Beträge bis am 31. August 2004 auf dem Konto der Gemeinde gutgeschrieben sein müssten, andernfalls der Gemeinderat das gesetzliche Pfandrecht geltend mache und die Bauarbeiten einstellen lasse.