Die Belastung erfolgte gestützt auf die Bausumme gemäss Kostenvoranschlag, verbunden mit dem Hinweis, dass die definitive Abrechnung nach erfolgter Schätzung durch die Gebäudeversicherungsanstalt (GVA) angepasst würde. Mit Einschreiben vom 11. August 2004 machte die Gemeinde die Baugesellschaft mit Verweis auf Art. 20 des kommunalen Kanalisations- (KR)