{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-09-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_A-2008-31_2008-09-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2008_31_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfa104da6a3e72e8cfd25ecb62b6b27e8d480807f33a2d2b68c3bf020893f44c261ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfa104da6a3e72e8cfd25ecb62b6b27e8d480807f33a2d2b68c3bf020893f44c261ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2008_31", "Checksum": "0197750ea112b8fd561fb7df86558f08"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2008 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 05.09.2008 A 2008 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 05.09.2008 A 2008 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anschlussgebühren (Pfandrecht) | Anschlussgebühren"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 04:04:52", "Checksum": "e2daba8dfb5f2bd67bce5d51518c812f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 05.09.2008 A 2008 31\nRegeste:\nAnschlussgebühren (Pfandrecht) | Anschlussgebühren\n\n b) Die Pfandrechtsverfügung der Gemeinde vom 13. Dezember 2007, welche\nsich auf Art. 35 WR resp. 21 KR stützt, basiert auf der definitiven\nRechnungsverfügung vom 13. Juli 2007 resp. auf dem diese bestätigenden\nund rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 21. August 2007. Es gilt folglich\nfestzuhalten, dass die Gebühren spätestens Ende August 2007 fällig waren\nbzw. in diesem Zeitpunkt vom Abgabesubjekt hätten beglichen werden\nmüssen. Die Gemeinde war somit berechtigt, am 13. Dezember 2007 vom\nPfandrecht Gebrauch zu machen. Wie bereits vorstehend ausgeführt, stellt\ndie Errichtung eines Grundpfandrechts eine Beschränkung des Eigentums\ndar. Von dieser Eigentumsbeschränkung ist der Eigentümer des betreffenden\nGrundstückes betroffen, weshalb er auch Adressat der Pfandrechtsverfügung\nist. Gemäss Schreiben des Grundbuchamtes Landquart vom 6. August 2008\nwar die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses der\nPfandrechtsverfügung Eigentümerin des Grundstückes Nr. 168 in der\nGemeinde ... Folglich hat die Gemeinde die Pfandrechtsverfügung zu Recht\ngegenüber der Beschwerdeführerin erlassen.\n\nc) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verfügung der Gemeinde resp.\nder Einspracheentscheid bezüglich der definitiven Anschlussgebühren\nkorrekterweise nur gegenüber … eröffnet und das sich darauf stützende\ngesetzliche Pfandrecht vorliegend zu Recht verfügt resp. ins Grundbuch\neingetragen wurde. Entsprechend ist der angefochtene Einspracheentscheid\nresp. die diesem zugrunde liegende Pfandrechtsverfügung zu schützen und\ndie Beschwerde abzuweisen.\n\n4. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten vollumfänglich\nder Beschwerdeführerin aufzuerlegen.\n\nb) Gemäss Art. 78 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG;\nBR 370.100) wird dem Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine\nParteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen\nWirkungskreis obsiegen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat in ihrem\nEntscheid vom 28. Mai 2008 (1C_82/2008 / 1C_84/2008) ausgeführt, dass die\nPraxis, wonach Parteientschädigungen denjenigen Gemeinden\nzugesprochen wurden, welche infolge ihrer Grösse nicht über eine genügende\nadministrative und juristische Infrastruktur verfügten, um ohne Hilfe eines\nAnwaltes zu handeln, sich im Rahmen der Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nicht mehr rechtfertige. Unter Berücksichtigung\ndieser aktuellen Rechtsprechung und aufgrund der Tatsache, dass im\nvorliegenden Fall kein Grund für eine Abweichung von diesem Grundsatz\nersichtlich ist, ist der Antrag der Gemeinde abzulehnen.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 230.--\n\nzusammen Fr. 2'230.--\n\ngehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses\nEntscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu\nbezahlen.\n\n3. Der Beschwerdegegnerin wird keine aussergerichtliche Entschädigung\nzugesprochen.\n"}