{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-09-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_A-2008-31_2008-09-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2008_31_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfa104da6a3e72e8cfd25ecb62b6b27e8d480807f33a2d2b68c3bf020893f44c261ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfa104da6a3e72e8cfd25ecb62b6b27e8d480807f33a2d2b68c3bf020893f44c261ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2008_31", "Checksum": "0197750ea112b8fd561fb7df86558f08"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2008 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 05.09.2008 A 2008 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 05.09.2008 A 2008 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Art. 31 WR resp. Art. 19 KR in\nVerbindung mit Art. 2 der Gebührenordnung des KR legen fest, dass\nAnschlussgebühren als einmalige Gebühr vom Gebäudeneuwert gemäss\nSchätzung GVA zu entrichten sind. Diese Gebühren sind bei Baubeginn\naufgrund einer provisorischen Berechung der Gemeinde zu bezahlen. Die\ndefinitive Festsetzung hingegen erfolgt, sobald die Schätzung der\nGebäudeversicherung vorliegt und wird mit Eröffnung der entsprechenden\nVerfügung durch die Gemeinde fällig (Art. 32 WR, Art. 20 KR, Art. 2 der\nGebührenordnung des KR). Da … im Zeitpunkt der von der Gemeinde\nverfügten Abrechnung der definitiven Anschlussgebühren vom 13. Juli 2007\nEigentümer des Grundstückes Nr. 168 war (vgl. Schreiben des\nGrundbuchamtes Landquart vom 6. August 2008), ist die Verfügung zu Recht\nnur ihm zugestellt worden. Als Eigentümer des Grundstückes Nr. 168 war …\nunbestrittenermassen zur Einsprache legitimiert. Da er als Einsprecher bei\nErlass des Einspracheentscheides, welcher mangels späterer Anfechtung\nauch in Rechtskraft erwachsen ist, sowohl Adressat als auch Eigentümer des\nbetroffenen Grundstückes war, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der\nEinspracheentscheid auch der Baugesellschaft hätte zugestellt werden\nsollen. Die Rüge der Beschwerdeführerin, das rechtliche Gehör der\nBaugesellschaft sei verletzt worden, weil ihr die definitive Abrechnung resp.\nder Einspracheentscheid nicht zugestellt worden sei, ist aufgrund des\nDargelegten unbegründet.\n\n3. a) Zu prüfen bleibt, ob die Pfandrechtsverfügung zu Recht gegenüber der\nBeschwerdeführerin erlassen wurde. Das Grundpfandrecht ist ein\nbeschränktes dingliches Recht an einem Grundstück. Es hat den Zweck, eine\nKapitalforderung samt Zins zu sichern und gibt dem Berechtigten die\nBefugnis, im Falle der Nichterfüllung dieser Forderung die Verwertung des\nPfandgegenstandes zu verlangen. Das Grundpfandrecht unterscheidet sich\nvon anderen Pfandrechten dadurch, dass das Pfandobjekt gemäss Art. 796\nAbs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) ein Grundstück ist.\nAls Grundstücke gelten gemäss Art. 934 und 944 ZGB alle Arten von\nLiegenschaften, die in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und\ndauernden Nutzungsrechte und die Miteigentumsanteile bzw.\nStockwerkeigentumsanteile an Grundstücken (Lötscher, Das Grundstück als\nGegenstand von Grundpfandrechten, in: Peter Gauch [Hrsg.], Arbeiten aus\ndem juristischen Seminar der Universität Freiburg Schweiz, Freiburg 1988, S.\n39). Das Grundpfandrecht ist einerseits ein dingliches Recht, welches auf die\nSache selbst greift, andererseits eine Belastung des Eigentums. Demzufolge\nkann es grundsätzlich nur vom Eigentümer der Sache eingeräumt werden. In\nAusnahmefällen, z.B. bei der Entstehung unmittelbarer gesetzlicher\nGrundpfandrechte, erfolgt die Belastung des Eigentums unmittelbar von\nGesetzes wegen (Lötscher, a.a.O., S. 140). Art. 836 ZGB überlässt es dem\nkantonalen Recht, weitere unmittelbare gesetzliche Grundpfandrechte für\nForderungen aus öffentlich-rechtlichen oder anderen für die Grundeigentümer\nallgemein verbindlichen Verhältnisse vorzusehen. Der Kanton Graubünden\nhat in Art. 130 EGzZGB geregelt, dass ein gesetzliches Pfandrecht zu Lasten\ndes betroffenen Grundstückes nur dann bestehe, wenn es vom kantonalen\nRecht vorgesehen sei. Gemäss Art. 131 Abs. 2 Ziff. 2 EGzZGB besteht ein\nallen anderen Pfandrechten vorgehendes Pfandrecht u.a. für die auf\nLiegenschaften und Gebäulichkeiten entfallenden Beiträge an öffentliche\nUnternehmungen wie z.B. Flusskorrektionen, Wildbachverbauungen,\nVerkehrsanlagen, Wasserversorgungen, Kanalisationen, elektrische Anlagen,\nQuartierplanungen, Baulandumlegungen und dergleichen. Macht die\nGemeinde ein gesetzliches Pfandrecht gegenüber einem Grundeigentümer\ngeltend, so hat sie eine anfechtbare Pfandrechtsverfügung zu erlassen. Diese\nist kurz zu begründen und hat insbesondere den Pfandeigentümer, den\nPfandgegenstand, die pfandgesicherte Forderung samt Zins und Kosten, den\nSchuldner der öffentlichen Forderung zu bezeichnen und eine\nRechtsmittelbelehrung zu enthalten (Art. 133 Abs. 1 und 2 EGzZGB).\n\n"}