{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-09-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_A-2008-31_2008-09-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2008_31_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfa104da6a3e72e8cfd25ecb62b6b27e8d480807f33a2d2b68c3bf020893f44c261ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfa104da6a3e72e8cfd25ecb62b6b27e8d480807f33a2d2b68c3bf020893f44c261ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2008_31", "Checksum": "0197750ea112b8fd561fb7df86558f08"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2008 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 05.09.2008 A 2008 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 05.09.2008 A 2008 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anschlussgebühren (Pfandrecht) | Anschlussgebühren"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 04:04:52", "Checksum": "e2daba8dfb5f2bd67bce5d51518c812f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 05.09.2008 A 2008 31\nRegeste:\nAnschlussgebühren (Pfandrecht) | Anschlussgebühren\n\n2. Am 11. Juni 2008 liess … frist- und formgerecht Beschwerde beim kantonalen\nVerwaltungsgericht erheben mit dem Antrag, der Einspracheentscheid vom\n17. April 2008 sei vollumfänglich aufzuheben. Begründend brachte sie vor,\ndass die Baugesellschaft, bestehend aus … sowie …, im Sommer 2005 bei\nBaubeginn Eigentümerin des Grundstücks Nr. 168 in … gewesen sei und als\nAbgabesubjekt die Anschlussgebühren im Betrag von Fr. 71'286.30 geleistet\nhabe. Die Verfügung über die definitiven Anschlussgebühren beziehe sich in\nihrer Berechnung auch auf die Verfügung bei Baubeginn, wo der Anspruch\nüber Fr. 71'286.30 entstanden sei. Die Baugesellschaft habe daher ein\nrechtlich geschütztes Interesse an der Verfügung betreffend definitive\nAnschlussgebühren, weshalb ihr diese hätte zur Kenntnis gebracht werden\nmüssen. Dasselbe gelte auch für den Einspracheentscheid vom 21. August\n2007. Dadurch dass die betreffende Verfügung und der Einspracheentscheid\nnicht sämtlichen Mitgliedern der Baugesellschaft mitgeteilt worden seien,\nhabe die Gemeinde das rechtliche Gehör der Baugesellschaft verletzt. Die\nVerfügung über die definitive Berechnung der Anschlussgebühren und der\nEinspracheentscheid seien daher nichtig und aufzuheben.\n3. Die Gemeinde beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der\nBeschwerde. Zur Begründung ihres Antrages verwies sie im Wesentlichen auf\ndie Ausführungen im Einspracheentscheid. Ergänzend brachte sie vor, dass\ndie Rüge der Beschwerdeführerin völlig unbegründet sei. Sie habe nie\nmoniert, dass ihr und den übrigen Gesellschaftern der Baugesellschaft die\nVerfügung betreffend die definitiven Anschlussgebühren nie zugestellt\nworden sei, was die Gemeinde im Übrigen auch nicht hätte tun müssen. Es\nsei anzunehmen, dass es der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann\nlediglich darum gehe, die Bezahlung der definitiven Anschlussgebühren\nhinauszuzögern. Aus diesem Grund sei die Beschwerde abzuweisen.\nBezüglich Parteientschädigung führte die Gemeinde aus, dass es sich\nvorliegend rechtfertige, von der Regel von Art. 78 Abs. 2 VRG abzuweichen\nund die Beschwerdeführerin zu einer angemessenen Parteientschädigung zu\nverpflichten. Die Ehegatten … hätten der Gemeinde in der Vergangenheit\ndurch unbegründete Einsprachen erhebliche Kosten verursacht. Auch die\nvorliegende Beschwerde von … erweise sich als völlig unbegründet. Deshalb\nwerde beantragt, die Beschwerdeführerin zur Bezahlung einer\naussergerichtlichen Entschädigung in Höhe von mindestens Fr. 1'500.00 zu\nverpflichten.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist der Einspracheentscheid\nder Gemeinde … vom 17. April 2008 und die diesem zugrunde liegende\nPfandrechtsverfügung vom 13. Dezember 2007. Streitig und zu prüfen ist\nnachfolgend, ob die Gemeinde das rechtliche Gehör der Baugesellschaft\nverletzt hat und ob die von der Gemeinde erlassene Pfandrechtsverfügung\nrechtens ist.\n\n2. a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Verfügung für die definitiven\nAnschlussgebühren vom 13. Juli 2007 für den Anschluss des neu erstellten\nEinfamilienhauses respektive der Einsprachentscheid vom 21. August 2007,\nwelche bereits in Rechtskraft erwachsen sind, seien fälschlicherweise nur …\nanstelle der Baugesellschaft zugestellt worden, weshalb die Gemeinde das\nrechtliche Gehör der Baugesellschaft verletzt habe.\n\n"}