{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-09-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_A-2008-31_2008-09-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2008_31_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfa104da6a3e72e8cfd25ecb62b6b27e8d480807f33a2d2b68c3bf020893f44c261ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfa104da6a3e72e8cfd25ecb62b6b27e8d480807f33a2d2b68c3bf020893f44c261ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2008_31", "Checksum": "0197750ea112b8fd561fb7df86558f08"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2008 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 05.09.2008 A 2008 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 05.09.2008 A 2008 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Nach Baubeginn wurde der Baugesellschaft am 13.\nJuli 2004 eine Rechnung für die provisorischen Anschlussgebühren in der\nHöhe von Fr. 71'286.30 zugestellt. Die Belastung erfolgte gestützt auf die\nBausumme gemäss Kostenvoranschlag, verbunden mit dem Hinweis, dass\ndie definitive Abrechnung nach erfolgter Schätzung durch die\nGebäudeversicherungsanstalt (GVA) angepasst würde. Mit Einschreiben vom\n11. August 2004 machte die Gemeinde die Baugesellschaft mit Verweis auf\nArt. 20 des kommunalen Kanalisations- (KR) resp. Art. 32 des\nWasserreglements (WR) darauf aufmerksam, dass die für die\nAnschlussgebühren und die Baubewilligung verlangten Beträge bis am 31.\nAugust 2004 auf dem Konto der Gemeinde gutgeschrieben sein müssten,\nandernfalls der Gemeinderat das gesetzliche Pfandrecht geltend mache und\ndie Bauarbeiten einstellen lasse.\n\nb) Am 13. Juli 2007 erliess die Gemeinde gegenüber … eine Verfügung\nbetreffend die Abrechnung der definitiven Anschlussgebühren für das oben\nerwähnte Grundstück. Darin wurden die definitiven Gebühren für den\nAnschluss an die öffentliche Wasser-, Abwasser- und Energieversorgung auf\nder Grundlage der rechtskräftigen Schätzungseröffnung der Kantonalen\nSchätzungskommission 2 vom 18. Juli 2006 erhoben. Unter Berücksichtigung\ndes bereits geleisteten Betrages von Fr. 71'286.30 wurde …, als aktueller\nEigentümer des Grundstücks Nr. 168, zur Bezahlung des Restbetrages von\nFr. 35'586.25 verpflichtet. Gegen diese Verfügung erhob … am 19. Juli 2007\nEinsprache. Mit Einspracheentscheid vom 21. August 2007, mitgeteilt am 4.\nSeptember 2007, wies die Gemeinde die Einsprache ab und verpflichtete …\nzur Bezahlung des die Anschlussgebühren betreffenden Rechnungsbetrages\nvon Fr. 35'586.25. Der Entscheid wurde dem Verfügungsadressaten mitgeteilt\nund erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 6. September 2007\nüberschrieb … die Liegenschaft Parzelle Nr. 168, Grundbuch Gemeinde …,\nseiner Ehefrau … zum Alleineigentum.\n\nc) Nachdem die Forderung für die Anschlussbeiträge auch ein halbes Jahr nach\nRechnungsstellung noch nicht bezahlt war, sah sich die Gemeinde veranlasst,\nam 13. Dezember 2007 gegenüber …, als Grund- und Pfandeigentümerin, auf\ndem Grundstück Nr. 168 ein gesetzliches Pfandrecht in der Höhe von Fr.\n35'586.25 für Anschlussgebühren, Fr. 340.00 für Mahn-, Betreibungs- und\nZahlungsbefehlskosten sowie 4.5% Zinsen ab 5. Oktober 2007 zu verfügen\nund die Vormerkung im Grundbuch zu verlangen. Diese\nPfandrechtsverfügung wurde sowohl … als auch … postalisch mitgeteilt resp.\ndiesen am 4. Januar 2008 mittels amtlicher Zustellung durch die Stadtpolizei\nZürich ausgehändigt.\n\nd) Dagegen erhob … am 4. Februar 2008 Einsprache und beantragte die\nAufhebung der Pfandrechtsverfügung vom 13. Dezember 2007. Zur\nBegründung machte sie im Wesentlichen geltend, der Einspracheentscheid\nvom 21. September 2007 hätte nicht nur ihrem Ehemann …, sondern auch ihr\nund den übrigen Gesellschaftern der Baugesellschaft eröffnet werden\nmüssen. Der Einspracheentscheid verletze das rechtliche Gehör der\nGesellschafter und sei daher nichtig. Deshalb dürfe auf der Liegenschaft Nr.\n168 kein Pfandrecht eingetragen werden. Zudem sei die Berechnung der\nAnschlussgebühren falsch, weil die Schätzung der GVA nicht zutreffend sei.\n\ne) Mit Einspracheentscheid vom 17. April 2008 wies die Gemeinde die\nEinsprache ab. In ihrer Begründung führte sie aus, dass die definitiven\nAnschlussgebühren mit Eröffnung der entsprechenden Verfügung fällig\nwürden. Im Zeitpunkt der Verfügung betreffend die definitiven\nAnschlussgebühren, am 13. Juli 2007, sei … Alleineigentümer der\nLiegenschaft Nr. 168, Grundbuch Gemeinde …, gewesen. Die Verfügung sei\ndeshalb zu Recht einzig ihm eröffnet worden. In seiner Einsprache vom 19.\nJuli 2007 habe er denn auch nicht vorgebracht, die Verfügung hätte weiteren\nPersonen mitgeteilt werden müssen. Nachdem … Abgabesubjekt der\ndefinitiven Anschlussgebühren sei und er Einsprache erhoben habe, sei der\nEinspracheentscheid zu Recht nur ihm eröffnet worden. Daran ändere auch\ndie Eigentumsübertragung der Liegenschaft an … vom 6. September 2007\nnichts. Die Vorbringen der Einsprecherin würden sich somit als unbegründet\nerweisen. Betreffend die Rüge der falschen Berechnung der\nAnschlussgebühren sei darauf hinzuweisen, dass die Gemeindebehörde die\nAnschlussgebühren zwingend aufgrund der in Rechtskraft erwachsenen\nSchätzung der Kantonalen Schätzungskommission 2 vom 18. Juli 1006\nfestgelegt habe. Den Einspracheentscheid, in welchem die Festlegung der\ndefinitiven Anschlussgebühren erneut bestätigt worden sei, habe … nicht\nangefochten, weshalb er in Rechtskraft erwachsen sei.\n\n"}