Damit ist erwiesen, dass es sich vorliegend um eine regelmässige Unterstützung durch die Gemeinde handelt. Da die Gemeinde Gewähr für eine zweckgemässe Verwendung bietet, ist eine vollständige Drittauszahlung der EL an sie gerechtfertigt. d) Zusammenfassend ergibt sich, dass der Einspracheentscheid und die ihm zugrunde liegende Verfügung in jeder Beziehung rechtens sind. Die von der Kasse angeordnete Drittauszahlung an die Gemeinde erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.