Insofern ist der Beschwerdeführer von der öffentlichen Sozialhilfe abhängig, was jedoch für sich alleine nicht ausreicht um eine Drittauszahlung zu rechtfertigen. Zusätzlich muss es sich um eine regelmässige Unterstützung handeln (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 20 N 13). Wie dem Schreiben des RSM aus dem Jahre 2001 zu entnehmen ist, war die Gemeinde bereits damals mit dem Problem konfrontiert, dass der Beschwerdeführer seine Prämien nur selten bezahlte und die EL folglich nicht zweckgemäss verwendete.