Gemäss Art. 2 des bündnerischen Gesetzes über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (KPVG; BR 542.100) muss die Gemeinde der Krankenkasse die uneinbringlichen Mitgliederbeiträge und Kostenbeteiligungen im Umfang des Leistungsobligatoriums ersetzen. Gestützt auf diese Norm musste die Wohnsitzgemeinde in den letzten Jahren grösstenteils die Prämienzahlungen für den Beschwerdeführer übernehmen. Insofern ist der Beschwerdeführer von der öffentlichen Sozialhilfe abhängig, was jedoch für sich alleine nicht ausreicht um eine Drittauszahlung zu rechtfertigen.