Zwar macht er geltend, dass er die ganze EL zur Bestreitung seines Unterhalts brauche. Dazu gehört aber ausdrücklich auch die Bezahlung der Krankenkassenprämien, da diese bei der Berechnung der EL speziell berücksichtigt werden. Somit ist die erste Voraussetzung der Drittauszahlung gegeben. c) Im Weiteren ist zu prüfen, ob eine Abhängigkeit von der Fürsorge besteht. Per 18. Mai 2005 war der Beschwerdeführer bei der Krankenkasse mit Fr. 4'770.25 in Verzug. Es handelte sich dabei vorwiegend um ausstehende Prämien für die Jahre 2004 und 2005. Gemäss Art.