b) Bei der EL handelt es sich um eine Geldleistung, die zur Deckung des Unterhalts ausbezahlt wird. Sie dient also zur Bestreitung des Lebensbedarfes. Zudem geht es vorliegend um eine laufende Geldleistung, nicht um eine Nachzahlung, die von Art. 22 ATSG erfasst würde. Somit ist Art. 20 ATSG anwendbar. Gemäss Art. 3b Abs. 3 lit. d ELG wird bei der Berechnung der EL ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung als Ausgabe anerkannt. Somit erfolgt die Übernahme der Minimalbeiträge auf dem Umweg über die EL, und der EL- Bezüger erhält in diesem Umfang eine höhere EL.