Damit eine Drittauszahlung in Frage kommt, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Grundvoraussetzung ist, dass die Geldleistung nicht für den Unterhalt verwendet wird. Weiter verlangt das Gesetz eine hinzutretende Abhängigkeit von der Sozialhilfe. Empfangsberechtigt sind neben Privaten auch Behörden (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 20 N 6 ff.).