Stattdessen zahlt sie die EL an die Gemeinde aus, welche damit die Prämien bezahlt und den Rest an den Versicherten überweist. Vor Inkrafttreten des ATSG war die Drittauszahlung in aArt. 12a ELG geregelt. Diese gesetzliche Grundlage ist seit dem 1. Januar 2003 nicht mehr in Kraft. Die Gewährleistung zweckgemässer Verwendung ist seither in Art. 20 ATSG geregelt. Diese Norm kommt dann zur Anwendung, wenn es um laufende Geldleistungen geht, die dem Zweck der Unterhaltsdeckung dienen. Damit eine Drittauszahlung in Frage kommt, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein.