Die analoge Anwendung von Art. 20 Abs. 2 AHVG wird in der Rechtsprechung auch dann gebilligt, wenn ein Versicherter seine ihm in der EL angerechneten Krankenkassenprämien nicht bezahlt. Sie dürfen von der EL abgezogen und direkt der Krankenkasse ausbezahlt werden (zum ganzen Abschnitt: ZAK 1990, S. 399 f.; ZAK 1991, S. 463 f.; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Supplement, Zürich 2000, S. 56). 3. a) Im vorliegenden Fall nimmt die Kasse die Verrechnung nicht selber vor. Stattdessen zahlt sie die EL an die Gemeinde aus, welche damit die Prämien bezahlt und den Rest an den Versicherten überweist.