Das Fehlen einer solchen Regelung eröffnet einem Versicherten die Möglichkeit, sich durch die Nichtbezahlung von Prämien ungerechtfertigt zu bereichern. Folglich besteht diesbezüglich eine echte Lücke im Gesetz. Die Rechtsprechung hat daher betreffend geschuldete AHV/IV-Beiträge entschieden, dass Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) analog im Bereich der EL anwendbar sei. So konnten die AHVrechtlich geschuldeten Minimalbeiträge mit den monatlich zu entrichtenden Ergänzungsleistungen zur AHV/IV verrechnet werden. Die analoge Anwendung von Art.