Dies geschieht unabhängig davon, ob der EL-Bezüger die Prämien auch tatsächlich bezahlt oder nicht. In der Gesetzgebung zur EL fehlt allerdings eine Vorschrift darüber, dass Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes und an die Krankenversicherung, welche bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens berücksichtigt werden, mit der laufenden EL verrechnet oder von dieser abgezogen werden dürfen, wenn die versicherte Person ihrer Beitragspflicht nicht nachkommt. Das Fehlen einer solchen Regelung eröffnet einem Versicherten die Möglichkeit, sich durch die Nichtbezahlung von Prämien ungerechtfertigt zu bereichern.