Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2003, Vorbemerkungen N 22). b) Gemäss Art. 3b Abs. 3 lit. d des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) wird bei der Berechnung der EL ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung als Ausgabe anerkannt. Dies geschieht unabhängig davon, ob der EL-Bezüger die Prämien auch tatsächlich bezahlt oder nicht.