Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 127 V 466, E. 1 S. 467), sind im vorliegenden Fall auch die ab dem 1. Januar 2003 geltenden Bestimmungen des ATSG anwendbar. Dieses Gesetz ordnet die Verrechnung allerdings nicht grundsätzlich, weshalb für die Zulässigkeit und die Ausgestaltung derselben die einzelgesetzlichen Bestimmungen massgebend bleiben (Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2005, Art. 20 N 2; Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/