Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich der Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 127 V 466, E. 1 S. 467), sind im vorliegenden Fall auch die ab dem 1. Januar 2003 geltenden Bestimmungen des ATSG anwendbar.