1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid vom 31. Mai 2005, respektive die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 23. Mai 2005. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die Kasse zu Recht die Verrechenbarkeit der Krankenkassenprämien mit der EL angenommen und die Drittauszahlung an die Gemeinde verfügt hat. Nicht beurteilt wird die Neuberechnung der EL vom 24. Juni 2005, da sie nicht Gegenstand des hier angefochtenen Entscheids ist.