Eine Verrechnung der Krankenkassenprämie mit der laufenden EL und eine Auszahlung der EL an die Gemeinde sei deshalb rechtens, vor allem da die Gemeinde die ausstehenden Prämien im Umfang des Leistungsobligatoriums zu übernehmen habe. Schliesslich habe sie mit Verfügung vom 24. Juni 2005 per 1. April 2005 die Erhöhung der betroffenen EL von Fr. 327.-- auf Fr. 545.-- pro Monat angeordnet, was jedoch an der Drittauszahlung nichts ändere.