Weiter werde bei der EL-Berechnung ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung eingerechnet, unabhängig davon, ob die EL-Bezüger die Prämien auch tatsächlich bezahlen oder nicht. Vorliegend sei die effektive Krankenkassenprämie durch den angerechneten Pauschalbetrag vollständig abgedeckt. Eine Verrechnung der Krankenkassenprämie mit der laufenden EL und eine Auszahlung der EL an die Gemeinde sei deshalb rechtens, vor allem da die Gemeinde die ausstehenden Prämien im Umfang des Leistungsobligatoriums zu übernehmen habe.