3. a) In ihrer Vernehmlassung beantragte die Kasse Abweisung der Beschwerde. Zunächst bemerkte sie, dass einzig die Drittauszahlung der EL Gegenstand der angefochtenen Verfügung bilde, während dem die Höhe der jährlichen EL vom Verfügungsgegenstand nicht mitumfasst sei und somit im Rechtsmittelverfahren auch nicht Streitgegenstand bilden könne. Weiter werde bei der EL-Berechnung ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung eingerechnet, unabhängig davon, ob die EL-Bezüger die Prämien auch tatsächlich bezahlen oder nicht.