2. Gegen den Einspracheentscheid erhob der Betroffene am 8. Juni 2005 fristund formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er führte aus, dass die Drittauszahlung fragwürdig sei und wollte wissen, wann der ihm zustehende Restbetrag ausbezahlt werde. Die weiteren Argumente bezogen sich auf die Neuberechnung der EL.