Mit Schreiben vom 22. August 2001 informierte der Regionale Sozialdienst Mittelbünden (nachfolgend: RSM) die Kasse darüber, dass … seinen Verpflichtungen gegenüber der Krankenkasse nur vereinzelt nachkomme. Gemäss Gesetz müsse die Wohngemeinde subsidiär die uneinbringlichen Beiträge und Kostenbeteiligungen übernehmen. Die Gemeinde prüfe deshalb die Beantragung der Auszahlung der EL an Dritte. Am 29. September 2001 bat der Versicherte die Kasse, seine Krankenkassenprämien von der EL abzuziehen und direkt an seine Krankenkasse zu überweisen.