{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-08-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-79_2005-08-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_79_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfd232dc4348f67e5d151a4d1e56b424dc8b3be89826721720df456bc44b1ad2bf1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfd232dc4348f67e5d151a4d1e56b424dc8b3be89826721720df456bc44b1ad2bf1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_79", "Checksum": "7ee27aba45c83ff49fcf0587b9fa9343"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 79"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 18.08.2005 S 2005 79"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Zudem geht es vorliegend um eine laufende Geldleistung,\nnicht um eine Nachzahlung, die von Art. 22 ATSG erfasst würde. Somit ist Art.\n20 ATSG anwendbar. Gemäss Art. 3b Abs. 3 lit. d ELG wird bei der\nBerechnung der EL ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische\nKrankenpflegeversicherung als Ausgabe anerkannt. Somit erfolgt die\nÜbernahme der Minimalbeiträge auf dem Umweg über die EL, und der EL-\nBezüger erhält in diesem Umfang eine höhere EL. Die Einberechnung der\nPauschale erfolgt unabhängig davon, ob die Prämien von der\nergänzungsleistungsberechtigten Person bezahlt werden oder nicht. Es ist\naber klar, dass diese einberechnete Pauschale der Prämienzahlung dienen\nsollte. Vorliegend hat sie der Beschwerdeführer aber bereits seit langer Zeit\nnicht mehr für den vorgesehenen Zweck benutzt. Zwar macht er geltend, dass\ner die ganze EL zur Bestreitung seines Unterhalts brauche. Dazu gehört aber\nausdrücklich auch die Bezahlung der Krankenkassenprämien, da diese bei\nder Berechnung der EL speziell berücksichtigt werden. Somit ist die erste\nVoraussetzung der Drittauszahlung gegeben.\nc) Im Weiteren ist zu prüfen, ob eine Abhängigkeit von der Fürsorge besteht. Per\n18. Mai 2005 war der Beschwerdeführer bei der Krankenkasse mit Fr.\n4'770.25 in Verzug. Es handelte sich dabei vorwiegend um ausstehende\nPrämien für die Jahre 2004 und 2005. Gemäss Art. 2 des bündnerischen\nGesetzes über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (KPVG;\nBR 542.100) muss die Gemeinde der Krankenkasse die uneinbringlichen\nMitgliederbeiträge und Kostenbeteiligungen im Umfang des\nLeistungsobligatoriums ersetzen. Gestützt auf diese Norm musste die\nWohnsitzgemeinde in den letzten Jahren grösstenteils die Prämienzahlungen\nfür den Beschwerdeführer übernehmen. Insofern ist der Beschwerdeführer\nvon der öffentlichen Sozialhilfe abhängig, was jedoch für sich alleine nicht\nausreicht um eine Drittauszahlung zu rechtfertigen. Zusätzlich muss es sich\num eine regelmässige Unterstützung handeln (Kieser, ATSG-Kommentar, Art.\n20 N 13). Wie dem Schreiben des RSM aus dem Jahre 2001 zu entnehmen\nist, war die Gemeinde bereits damals mit dem Problem konfrontiert, dass der\nBeschwerdeführer seine Prämien nur selten bezahlte und die EL folglich nicht\nzweckgemäss verwendete. In seinem Schreiben vom 29. September 2001 an\ndie Kasse gibt der Beschwerdeführer selber zu, dass er die Einzahlungen an\ndie Krankenkasse jeweils vergesse, da er meistens im Ausland weile.\nOffensichtlich besteht dieses Problem nach wie vor. Damit ist erwiesen, dass\nes sich vorliegend um eine regelmässige Unterstützung durch die Gemeinde\nhandelt. Da die Gemeinde Gewähr für eine zweckgemässe Verwendung\nbietet, ist eine vollständige Drittauszahlung der EL an sie gerechtfertigt.\n\nd) Zusammenfassend ergibt sich, dass der Einspracheentscheid und die ihm\nzugrunde liegende Verfügung in jeder Beziehung rechtens sind. Die von der\nKasse angeordnete Drittauszahlung an die Gemeinde erfüllt die gesetzlichen\nVoraussetzungen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.\n\n4. Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das Beschwerdeverfahren vor\nVersicherungsgericht nach Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der Verordnung\nüber das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300)\ngrundsätzlich kostenlos ist.\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n"}