{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-08-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-79_2005-08-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_79_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfd232dc4348f67e5d151a4d1e56b424dc8b3be89826721720df456bc44b1ad2bf1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfd232dc4348f67e5d151a4d1e56b424dc8b3be89826721720df456bc44b1ad2bf1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_79", "Checksum": "7ee27aba45c83ff49fcf0587b9fa9343"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 79"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 18.08.2005 S 2005 79"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die Kasse zu Recht die\nVerrechenbarkeit der Krankenkassenprämien mit der EL angenommen und\ndie Drittauszahlung an die Gemeinde verfügt hat.\nNicht beurteilt wird die Neuberechnung der EL vom 24. Juni 2005, da sie nicht\nGegenstand des hier angefochtenen Entscheids ist.\n\n2. a) Vorerst stellt sich die Frage, ob die Verrechnung der EL mit der\nKrankenkassenprämie überhaupt erlaubt ist. Am 1. Januar 2003 ist das\nBundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts\n(ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen\nim Bereich der Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und\nInvalidenversicherung geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht\ngrundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung\ndes zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 127\nV 466, E. 1 S. 467), sind im vorliegenden Fall auch die ab dem 1. Januar 2003\ngeltenden Bestimmungen des ATSG anwendbar. Dieses Gesetz ordnet die\nVerrechnung allerdings nicht grundsätzlich, weshalb für die Zulässigkeit und\ndie Ausgestaltung derselben die einzelgesetzlichen Bestimmungen\nmassgebend bleiben (Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 2.\nAufl., Zürich/Basel/Genf 2005, Art. 20 N 2; Kieser, ATSG-Kommentar,\nZürich/Basel/Genf 2003, Vorbemerkungen N 22).\n\nb) Gemäss Art. 3b Abs. 3 lit. d des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen\nzur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) wird\nbei der Berechnung der EL ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische\nKrankenpflegeversicherung als Ausgabe anerkannt. Dies geschieht\nunabhängig davon, ob der EL-Bezüger die Prämien auch tatsächlich bezahlt\noder nicht. In der Gesetzgebung zur EL fehlt allerdings eine Vorschrift\ndarüber, dass Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes und an die\nKrankenversicherung, welche bei der Ermittlung des anrechenbaren\nEinkommens berücksichtigt werden, mit der laufenden EL verrechnet oder\nvon dieser abgezogen werden dürfen, wenn die versicherte Person ihrer\nBeitragspflicht nicht nachkommt. Das Fehlen einer solchen Regelung eröffnet\neinem Versicherten die Möglichkeit, sich durch die Nichtbezahlung von\nPrämien ungerechtfertigt zu bereichern. Folglich besteht diesbezüglich eine\nechte Lücke im Gesetz. Die Rechtsprechung hat daher betreffend\ngeschuldete AHV/IV-Beiträge entschieden, dass Art. 20 Abs. 2 des\nBundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR\n831.10) analog im Bereich der EL anwendbar sei. So konnten die AHVrechtlich geschuldeten Minimalbeiträge mit den monatlich zu entrichtenden\nErgänzungsleistungen zur AHV/IV verrechnet werden. Die analoge\nAnwendung von Art. 20 Abs. 2 AHVG wird in der Rechtsprechung auch dann\ngebilligt, wenn ein Versicherter seine ihm in der EL angerechneten\nKrankenkassenprämien nicht bezahlt. Sie dürfen von der EL abgezogen und\ndirekt der Krankenkasse ausbezahlt werden (zum ganzen Abschnitt: ZAK\n1990, S. 399 f.; ZAK 1991, S. 463 f.; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur\nAHV/IV, Supplement, Zürich 2000, S. 56).\n3. a) Im vorliegenden Fall nimmt die Kasse die Verrechnung nicht selber vor.\nStattdessen zahlt sie die EL an die Gemeinde aus, welche damit die Prämien\nbezahlt und den Rest an den Versicherten überweist. Vor Inkrafttreten des\nATSG war die Drittauszahlung in aArt. 12a ELG geregelt. Diese gesetzliche\nGrundlage ist seit dem 1. Januar 2003 nicht mehr in Kraft. Die Gewährleistung\nzweckgemässer Verwendung ist seither in Art. 20 ATSG geregelt. Diese Norm\nkommt dann zur Anwendung, wenn es um laufende Geldleistungen geht, die\ndem Zweck der Unterhaltsdeckung dienen. Damit eine Drittauszahlung in\nFrage kommt, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein.\nGrundvoraussetzung ist, dass die Geldleistung nicht für den Unterhalt\nverwendet wird. Weiter verlangt das Gesetz eine hinzutretende Abhängigkeit\nvon der Sozialhilfe. Empfangsberechtigt sind neben Privaten auch Behörden\n(Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 20 N 6 ff.).\n\n"}