{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-08-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-79_2005-08-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_79_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfd232dc4348f67e5d151a4d1e56b424dc8b3be89826721720df456bc44b1ad2bf1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfd232dc4348f67e5d151a4d1e56b424dc8b3be89826721720df456bc44b1ad2bf1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_79", "Checksum": "7ee27aba45c83ff49fcf0587b9fa9343"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 79"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 18.08.2005 S 2005 79"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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März\n1998 bei der Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (nachfolgend:\nKasse) zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur IV-Rente an. Mit Verfügung\nvom 24. April 1998 sprach ihm die Kasse rückwirkend ab 1. März 1998 eine\nmonatliche Ergänzungsleistung (EL) zu. Mit Schreiben vom 22. August 2001\ninformierte der Regionale Sozialdienst Mittelbünden (nachfolgend: RSM) die\nKasse darüber, dass … seinen Verpflichtungen gegenüber der Krankenkasse\nnur vereinzelt nachkomme. Gemäss Gesetz müsse die Wohngemeinde\nsubsidiär die uneinbringlichen Beiträge und Kostenbeteiligungen\nübernehmen. Die Gemeinde prüfe deshalb die Beantragung der Auszahlung\nder EL an Dritte. Am 29. September 2001 bat der Versicherte die Kasse, seine\nKrankenkassenprämien von der EL abzuziehen und direkt an seine\nKrankenkasse zu überweisen. Die Kasse lehnte dieses Gesuch mit Schreiben\nvom 2. Oktober 2001 ab mit der Begründung, dass die EL-\nDurchführungsstelle nicht als Inkassostelle tätig sei. In der Folge schlug der\nRSM … erfolglos vor, die Drittauszahlung zu beantragen.\n\nb) Am 6. April 2005 wandte sich der Versicherte an die Kasse und ersuchte sie,\nseine EL neu zu berechnen. Das ihm vor zwei Jahren ausbezahlte\nPensionskassenkapital in der Höhe von Fr. 105'357.25, welches er für seinen\nLebensunterhalt, zur Bezahlung alter Schulden, für Verlustscheine und den\nUnterhalt seiner Tochter benötigt habe, sei bereits vollständig aufgebraucht.\nc) Am 18. Mai 2005 teilte die Gemeinde … der Kasse mit, dass … unter anderem\nseiner Pflicht, die Krankenkassenprämien und Kostenbeteiligungen zu\nbezahlen, nicht nachkomme. Gemäss Angaben seiner Krankenkasse sei er\nmit Fr. 4'770.25 in Verzug, weshalb sie die Auszahlung seiner EL direkt auf\ndas Gemeindekonto zwecks Begleichung der Krankenkassenprämien und\nKostenbeteiligungen beantragte. Mit Verfügung vom 23. Mai 2005 teilte die\nKasse dem Versicherten mit, dass sie seine EL ab dem 1. Juni 2005 bis auf\nweiteres an die Gemeinde auszahlen werde.\n\nd) Am 25. Mai 2005 erhob … Einsprache gegen die Verfügung. Er machte\ngeltend, dass er den fraglichen Betrag für seinen Unterhalt nutze. Die\nmonatliche Krankenkassenprämie betrage Fr. 225.--. Der Gemeinde müsse\ndeshalb nicht seine ganze EL ausbezahlt werden, Fr. 102.-- stünden ihm zu.\nAusserdem habe er am 6. April 2005 eine Neuberechnung seiner EL verlangt.\nBis heute sei dazu keine Antwort eingegangen.\nMit Einspracheentscheid vom 31. Mai 2005 wies die Kasse die Einsprache\nab. Sein Gesuch vom 6. April 2005 sei in Bearbeitung und werde zu\ngegebener Zeit behandelt.\n\n2. Gegen den Einspracheentscheid erhob der Betroffene am 8. Juni 2005 fristund formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er führte aus, dass\ndie Drittauszahlung fragwürdig sei und wollte wissen, wann der ihm\nzustehende Restbetrag ausbezahlt werde. Die weiteren Argumente bezogen\nsich auf die Neuberechnung der EL.\n\n3. a) In ihrer Vernehmlassung beantragte die Kasse Abweisung der Beschwerde.\nZunächst bemerkte sie, dass einzig die Drittauszahlung der EL Gegenstand\nder angefochtenen Verfügung bilde, während dem die Höhe der jährlichen EL\nvom Verfügungsgegenstand nicht mitumfasst sei und somit im\nRechtsmittelverfahren auch nicht Streitgegenstand bilden könne. Weiter\nwerde bei der EL-Berechnung ein jährlicher Pauschalbetrag für die\nobligatorische Krankenpflegeversicherung eingerechnet, unabhängig davon,\nob die EL-Bezüger die Prämien auch tatsächlich bezahlen oder nicht.\nVorliegend sei die effektive Krankenkassenprämie durch den angerechneten\nPauschalbetrag vollständig abgedeckt. Eine Verrechnung der\nKrankenkassenprämie mit der laufenden EL und eine Auszahlung der EL an\ndie Gemeinde sei deshalb rechtens, vor allem da die Gemeinde die\nausstehenden Prämien im Umfang des Leistungsobligatoriums zu\nübernehmen habe. Schliesslich habe sie mit Verfügung vom 24. Juni 2005\nper 1. April 2005 die Erhöhung der betroffenen EL von Fr. 327.-- auf Fr. 545.--\npro Monat angeordnet, was jedoch an der Drittauszahlung nichts ändere.\n\nb) Die Gemeinde beantragte in ihrer Vernehmlassung ebenfalls Abweisung der\nBeschwerde. Die EL sei auch für die Bezahlung der Krankenkassenprämien\nbestimmt. Nach erfolgloser Betreibung müssten diese nun aber von der\nGemeinde übernommen werden.\n\nAuf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen\nder Erwägungen eingetreten.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n"}