4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin den ungenutzten Ablauf der Frist gemäss Art. 38 Abs. 1 AVIG offensichtlich selber zu vertreten hat. Die Bejahung eines entschuldbaren Grundes fällt hier ausser Betracht. Da die Beschwerdeführerin auch den Beweis - die Formulare des seco „Meldung über effektive Kurzarbeit“ innert der Verwirkungsfrist eingereicht zu haben - nicht zu erbringen vermag, erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid und die ihm zugrunde liegende Verfügung in jeder Beziehung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.